Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.12.2019

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17   

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https://dejure.org/2018,23298
OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 2 VwGO, § 366 DBO
    Schallschutzvorkehrungen für kombiniert genutzte Wohn- und Schlafräume, für Wohnraum mit Hauseingangsbereich und Wohnküche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 366 DBO, § 47 Abs 1 BauO BE, § 48 BauO BE
    Flughafen Berlin-Brandenburg (BER); Tagschutz- und Nachtschutzgebiet; passiver Schallschutz; planfestgestellte Lärmschutzauflage; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohn- und Schlafzimmer; objektive Eignung als Aufenthaltsraum; Baugenehmigung; lichte Raumhöhe; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    Dies entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007, wonach Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen sind (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 25).

    Sie werden ähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, die selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmerkung 1 und 2 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 (1989); BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 24).

  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Küche im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Wohnwertmerkmal "Wohnküche" erfüllt (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 5. März 2014 - 65 S 481/12 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 13.17

    Schallschutzvorkehrungen für einen Wintergarten und ein Kinderzimmer im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    cc) Für die Bewertung der Küche als Wohnküche spricht schließlich, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren OVG 6 A 13.17 die Küche nachträglich als anspruchsberechtigt anerkannt hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 4.17

    Schallschutzvorkehrungen gegen Fluglärm - Esszimmer- und Hauseingangsbereich,

    Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Küche im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Wohnwertmerkmal "Wohnküche" erfüllt (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 40).

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).

    Im Übrigen haben die Lärmbetroffenen die Möglichkeit, einen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Raum entweder durch Einholung einer Genehmigung der Abweichung im Nachhinein zu legalisieren oder für den Fall, dass die Unterschreitung der (ursprünglich vorhandenen) lichten Raumhöhe lediglich auf nachträgliche, die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigende Einbauten wie etwa einen Fußbodenaufbau zurückzuführen ist, eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen, aus der sich - auch für die Flughafengesellschaft - verbindlich ergibt, dass die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 12.16

    BER: Einzelfragen zum Schallschutz

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 24 bei juris).

    Im Übrigen haben die Lärmbetroffenen die Möglichkeit, einen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Raum entweder durch Einholung einer Genehmigung der Abweichung im Nachhinein zu legalisieren oder für den Fall, dass die Unterschreitung der (ursprünglich vorhandenen) lichten Raumhöhe lediglich auf nachträgliche, die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigende Einbauten wie etwa einen Fußbodenaufbau zurückzuführen ist, eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen, aus der sich - auch für die Flughafengesellschaft - verbindlich ergibt, dass die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - Rn. 28 bei juris).

    Die Kläger haben keinerlei Unterlagen oder Fotografien vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zwischendecke jederzeit ohne Beeinträchtigung der Statik des Gebäudes wieder beseitigt werden könnte und ihr daher keine maßgebliche Bedeutung zukäme (vgl. zu diesem Aspekt hinsichtlich eines nachträglich eingebauten Fußbodens: Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 28 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Diese Regelung nimmt nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 9. April 2019 n- OVG 6 A 12.16 -, Rn. 29 und vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 24).

    - OVG 6 A 3.17 - an.

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der Senat das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin auf Einsichtnahme in die nicht vollständig offengelegten Unterlagen der Signatur 200.899 von dem Ursprungsverfahren abgetrennt sowie zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 3.17 und zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 1.18

    Schallschutzvorkehrungen gegen Fluglärm für Arbeitszimmer im Dachgeschoss und

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 - 6 A 1.20

    Flughafen BER; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen; Tagschutzziel; Schallschutz

    Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist und genutzt wird, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2023 - 6 A 10.22

    Flughafen Schallschutzprogramm BER - Kein Schallschutz für abweichend von der

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, juris Rn. 24 und vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 6 A 5.22

    Baulicher Schallschutz bei abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, juris Rn. 24 und vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 29).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49063
BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 20 F 6.18, 6 A 3.17 (https://dejure.org/2019,49063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zur argentinischen Militärdiktatur im Zeitraum von 1975 bis 1983 anhand mehrerer Stichworte; Nennung der Weigerungsgründe der drohenden Nachteile für das Wohl des Bundes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2
    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zur argentinischen Militärdiktatur im Zeitraum von 1975 bis 1983 anhand mehrerer Stichworte; Nennung der Weigerungsgründe der drohenden Nachteile für das Wohl des Bundes ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    (1) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 38 f., 41 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 38 f., 41 f., jeweils m.w.N.).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 41 f.).

    Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 11 f., 14, 16, 20 bis 24 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 12 bis 19, jeweils m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 bis 33 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 bis 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    (1) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 38 f., 41 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 38 f., 41 f., jeweils m.w.N.).

    Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 11 f., 14, 16, 20 bis 24 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 12 bis 19, jeweils m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 bis 33 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 bis 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Angesichts der Häufung von (Klar- und Deck-)Namen und der Dichte geheimhaltungsbedürftiger Details in den Texten durfte bei der Zurückhaltung ganzer Seiten berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Angesichts der Häufung von (Klar- und Deck-)Namen und der Dichte geheimhaltungsbedürftiger Details in den Texten durfte bei der Zurückhaltung ganzer Seiten berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18
    Das vorliegende Verfahren ist mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 vom Klageverfahren BVerwG 6 A 4.15 abgetrennt worden; in dem dort von der Klägerin beantragten Zwischenverfahren hat der Fachsenat mit Beschluss vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - entschieden.
  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Was die Unterlagen anbelangt, die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren angefordert hatte, hat der Fachsenat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az.: 20 F 6.18 ) festgestellt, die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 15. Oktober 2018 sei insoweit rechtswidrig, als vier Unterlagen - Blatt 124, 125, 149 und 150 - vollständig aus der Signatur 200.899 entnommen worden seien, für die zum Schutz der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung und der Identität noch lebender nachrichtendienstlicher Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 bzw. Alt. 3 VwGO näher umschriebene Teilschwärzungen genügten.
  • OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18

    Unzulässigkeit eines Gewaltschutzverfahrens bei bestehendem Vergleich und nach

    Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten verneint unter Hinweis auf einen bereits in einem gleichfalls zum Gewaltschutz geführten Vorverfahren (20 F 6/18) geschlossenen Vergleich und zuletzt zudem auf einen Umzug der Antragsgegner.

    Dass die vergleichsgegenständlichen Verpflichtungen ungeeignet wären, den von der Antragstellerin für notwendig erachteten Schutz zu bieten, erschließt sich ebenso wenig, wie Umstände, die sie daran hindern könnten, den Vergleich, zu dem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen (vgl. 29 in 20 F 6/18), in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu überführen.

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